Meldepflicht für Vermieter
Bundesmeldegesetz seit 1. November 2015

Zum Jahresende 2015 trat das bundesweit einheitliche Bundesmeldegesetz in Kraft und ersetzte die bis dato gültigen Gesetze der einzelnen Länder. Generell änderte sich mit dem neuen Bundesmeldegesetz einiges. Zum Beispiel sind die Auskünfte des Melderegisters zu Zwecken der Werbung eingeschränkt und die Meldepflicht in Krankenhäusern ist komplett entfallen. Vor allem aber Vermieter sind dadurch deutlich mehr in die Pflicht genommen.
Meldepflicht für Vermieter
Mit dem Inkrafttreten der Regelung stehen Vermieter nach §19 Bundesmeldegesetz in der Mitwirkungspflicht. Das heißt, dass über jede Neuvermietung eine Bescheinigung an das Meldeamt zu übermitteln ist. Die Bescheinigung enthält folgende Daten:

● Vollständiger Name und Anschrift des Vermieters
● Meldung, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
● Vollständige Anschrift des Mietobjekts
● Vollständige Namen der Mieter

Die Meldung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen, jedoch mit einer Frist von zwei Wochen. Wird die Frist versäumt, können Bußgelder bis zu 1.000 Euro drohen. Bescheinigt ein Vermieter aus Gefälligkeit den Bezug einer Wohnung, ohne dass tatsächlich ein Einzug stattfindet, droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.


Bundesmeldegesetz soll mehr Sicherheit bieten
Mit dem Bundesmeldegesetz sollen zum einen natürlich Scheinanmeldungen verhindert werden. Zum anderen werden durch die eingeschränkten Auskunftsmöglichkeiten des Meldeamts die Daten gemeldeter Bürger besser geschützt. So ist auch bei einer gewerblichen Auskunft von Daten der genaue Grund für die Anforderung anzugeben, der im Anschluss auch exakt eingehalten werden muss.
Formulare für die Vermieterbescheinigung

Als Download stellen wir Ihnen die entsprechende Vermieterbestätigung zur Verfügung. Für Vermieterbescheinigungen innerhalb der Stadt Kaufbeuren, gibt es von der Stadtverwaltung ein eigenes Formular.